Hoc causae genus ex suis locis tractari oportebit et adhibere ceterarum quoque constitutionum rationem atque praecepta; ac maxime coniecturis faciendis infirmare illud, quod cum eo, quod crimini dabitur, ii, qui accusabuntur, comparabunt.
von leandro.872 am 01.04.2020
Diese Art von Fall sollte mit eigenen spezifischen Argumenten behandelt werden und dabei gleichzeitig die Methoden und Regeln anderer Falltypen anwenden. Insbesondere sollten wir durch sorgfältige Überlegungen etwaige Vergleiche schwächen, die die Angeklagten möglicherweise zwischen ihren Handlungen und den gegen sie erhobenen Vorwürfen ziehen könnten.
von christof.p am 20.01.2020
Diese Art von Fall wird von seinen eigenen Ausgangspunkten her behandelt werden müssen und die Methode und Vorschriften anderer Fragen ebenfalls anzuwenden; und insbesondere durch Vermutungen zu schwächen, was diejenigen, die angeklagt werden, mit dem vergleichen werden, was als Anklage vorgebracht wird.