Sin autem in ante acta vita aliquae turpitudines erunt: aut falso venisse in eam existimationem dicetur ex aliquorum invidia aut obtrectatione aut falsa opinione; aut inprudentiae, necessitudini, persuasioni, adulescentiae aut alicui non malitiosae animi affectioni attribuentur; aut dissimili in genere vitiorum, ut animus non omnino integer, sed ab tali culpa remotus esse videatur.
von henriette.g am 21.01.2019
Sollten jedoch peinliche Vorfälle aus der Vergangenheit existieren, kann man entweder erklären, dass der schlechte Ruf fälschlicherweise durch Neid, Kritik oder Missverständnisse entstanden ist; oder diese Handlungen der Unvorsichtigkeit, dem Druck der Umstände, dem Einfluss anderer, der jugendlichen Unerfahrenheit oder einem emotionalen Zustand zuschreiben, der nicht wirklich böswillig war; oder zeigen, dass es sich um andersartige Fehler handelte, und damit verdeutlichen, dass die Person zwar nicht vollkommen ist, aber weit davon entfernt, der aktuellen Anschuldigung schuldig zu sein.
von caspar876 am 13.09.2020
Sollten jedoch in einem zuvor geführten Leben irgendwelche ehrenrührigen Handlungen vorliegen: Entweder wird man sagen, dass diese Reputation fälschlicherweise aus dem Neid gewisser Personen, aus Verleumdung oder falscher Meinung entstanden sei; oder sie werden Unbesonnenheit, Notwendigkeit, Überredung, Jugend oder einer nicht böswilligen Geisteshaltung zugeschrieben; oder einem andersartigen Lasterkatalog, sodass der Geist nicht völlig unbefleckt, aber von solcher Schuld entfernt erscheinen mag.