Sin vita ante acta ignorabitur, hoc loco praeterito et, cur praetereatur, demonstrato argumentis accusationem statim confirmare oportebit.
von aleyna951 am 14.11.2014
Wenn das vorher gelebte Leben unbekannt bleiben soll, nachdem dieser Ort übergangen wurde und erklärt worden ist, warum er übergangen wurde, wird es notwendig sein, die Anschuldigung unverzüglich mit Argumenten zu bestätigen.
von joline8871 am 16.03.2015
Wenn das Vorleben des Angeklagten unbekannt ist, sollte man dieses Thema überspringen, erklären, warum man es überspringt, und dann umgehend die Anschuldigung mit Beweisen untermauern.