Quare vitam eius, quem arguit, ex ante factis accusator inprobare debebit et ostendere, si quo in pari ante peccato convictus sit; si id non poterit, si quam in similem ante suspicionem venerit, ac maxime, si fieri poterit, simili quo in genere eiusdemmodi causa aliqua commotum peccasse aut in aeque magna re aut in maiore aut in minore, ut si qui, quem pecunia dicat inductum fecisse, possit demonstrare aliqua in re eius aliquod factum avarum.
von peter.v am 07.06.2014
Daher muss der Ankläger das Leben desjenigen, den er anlkagt, anhand vorheriger Taten missbilligen und aufzeigen, ob er in irgendeiner gleichartigen Straftat zuvor überführt worden ist; wenn er dies nicht kann, wenn er zuvor in irgendeinen ähnlichen Verdacht geraten ist, und besonders, wenn es möglich sein wird, in einer ähnlichen Gattung durch eine Ursache gleicher Art zum Vergehen bewegt wurde, sei es in einer gleich großen Sache oder in einer größeren oder kleineren, so dass er, wenn jemand behauptet, durch Geld zum Handeln verleitet worden zu sein, in irgendeiner Sache dessen ein gieriges Handeln nachweisen könnte.
von nikita.f am 15.04.2017
Daher sollte der Staatsanwalt die Persönlichkeit des Angeklagten durch dessen frühere Handlungen diskreditieren und nachweisen, ob er bereits wegen eines ähnlichen Vergehens verurteilt wurde. Falls dies nicht möglich ist, sollte er aufzeigen, ob der Angeklagte zuvor unter ähnlichem Verdacht stand, und insbesondere, wenn möglich, darlegen, dass er von ähnlichen Umständen motiviert wurde, ein Unrecht zu begehen – sei es in einer gleich bedeutenden, größeren oder kleineren Angelegenheit. Beispielsweise sollte der Staatsanwalt, wenn er behauptet, der Angeklagte sei von Geldgier motiviert gewesen, in der Lage sein, ein konkretes Beispiel gierigen Verhaltens aus der Vergangenheit des Angeklagten anzuführen.