Altero autem modo reprehendetur, si aut contra aliquid dicetur, hoc est, si exempli causa, ut in eodem versemur, poterit ostendi hereditate venisse, aut si illud extremum non erit turpe concedere, ut si qui, cum dixerint adversarii: aut insidias facere voluisti aut amico se morem gessisti aut cupiditate elatus es, amico se morem gessisse fateatur.
von sam.x am 01.04.2022
Auf eine andere Weise wird es jedoch vorgeworfen werden, wenn entweder etwas dagegen gesprochen wird, das heißt, wenn – um bei demselben Beispiel zu bleiben – gezeigt werden kann, dass es durch Erbschaft gekommen ist, oder wenn jene letzte Sache nicht beschämend wäre zuzugestehen, wie wenn jemand, nachdem die Gegner gesagt haben: Entweder wolltest du eine Falle stellen, oder du hast dich einem Freund gefügt, oder du wurdest von Begierde getrieben, zugeben würde, dass er sich einem Freund gefügt hat.
von maila.g am 11.10.2022
Es gibt einen zweiten Weg, dies zu hinterfragen: entweder durch einen Widerspruch (zum Beispiel in diesem Fall durch den Nachweis, dass es durch Erbschaft zustande kam), oder wenn es nicht beschämend ist, die letzte Option zuzugeben - wie wenn Gegner sagen, man habe entweder eine Falle stellen wollen, oder man habe es getan, um einem Freund zu helfen, oder man sei von Gier getrieben gewesen, und die Person gibt zu, es getan zu haben, um einem Freund zu helfen.