Galeria iuniorum, quae sorte praerogatiua erat, q· fuluium et q· fabium consules dixerat, eodemque iure uocatae inclinassent ni se tribuni plebis c· et l· arrenii interposuissent, qui neque magistratum continuari satis ciuile esse aiebant et multo foedioris exempli eum ipsum creari qui comitia haberet; itaque si suum nomen dictator acciperet, se comitiis intercessuros: si aliorum praeterquam ipsius ratio haberetur, comitiis se moram non facere.
von levin924 am 26.07.2014
Die Galeria der Junioren, welche per Los die Prärogative hatte, hatte Quintus Fulvius und Quintus Fabius zu Konsuln bestimmt, und die Jahrhunderte wären mit demselben Recht geneigt gewesen, wenn nicht die Volkstribunen Gaius und Lucius Arrenius sich dazwischengestellt hätten, die sagten, dass weder die Fortsetzung einer Magistratur hinreichend zivil sei, noch es ein viel schändlicheres Beispiel gebe, als dass derjenige, der die Wahlen leitet, selbst gewählt werde; daher würden sie den Wahlen widersprechen, wenn der Diktator seine eigene Nominierung annehme: Würde jedoch Rücksicht auf andere als ihn selbst genommen, würden sie die Wahlen nicht verzögern.
von charlie976 am 09.05.2016
Die junge Galeria-Zenturie, die das Privileg hatte, als erste durch Los zu wählen, hatte Quintus Fulvius und Quintus Fabius zu Konsuln gewählt, und die anderen Zenturien mit den gleichen Wahlrechten wären ihm gefolgt, hätten nicht die Volkstribunen Gaius und Lucius Arrenius eingegriffen. Sie argumentierten, dass es undemokratisch sei, jemanden im Amt zu belassen, und es wäre ein noch schlimmeres Präzedenzfall, wenn derjenige, der die Wahl durchführt, selbst gewählt würde. Daher erklärten sie, dass sie die Wahlen blockieren würden, wenn der Diktator seine eigene Kandidatur akzeptiere, aber wenn nur andere Kandidaten in Betracht gezogen würden, würden sie die Verfahren nicht verzögern.