Itaque ne ob eandem causam alia quoque sacra publica aut priuata desererentur, senatus consulto diebus triginta luctus est finitus.
von celine.i am 26.08.2018
Um zu verhindern, dass aus demselben Grund auch andere religiöse Zeremonien, sowohl öffentliche als auch private, vernachlässigt werden, erließ der Senat einen Beschluss, der die Trauerperiode auf dreißig Tage begrenzte.
von larissa.879 am 05.04.2022
Daher wurde durch Senatsbeschluss die Trauerzeit auf dreißig Tage begrenzt, damit nicht aus demselben Grund andere heilige Riten, öffentliche oder private, vernachlässigt würden.