Id cumulatum usuris primo se agro paterno avitoque exuisse, deinde fortunis aliis; postremo velut tabem pervenisse ad corpus; ductum se ab creditore non in servitium, sed in ergastulum et carnificinam esse.
von ronia.v am 19.08.2024
Die Schuld, sich mit Zinsen anhäufend, hatte zunächst den väterlichen und großväterlichen Hof gekostet, dann seine anderen Besitztümer; schließlich, wie eine Krankheit, hatte sie seinen eigenen Körper befallen; der Gläubiger hatte ihn nicht nur in die Sklaverei, sondern in eine Gefängniswerkhalle und Folterkammer geschleppt.
von vinzent.z am 18.04.2021
Dies, mit Zinsen angehäuft, hatte ihn zunächst des väterlichen und angestammten Landes beraubt, dann anderer Besitztümer; schließlich hatte es wie eine zehrende Krankheit seinen Körper erreicht; er war vom Gläubiger nicht in die Knechtschaft, sondern in ein Arbeitslager und einen Ort der Folter geführt worden.