Nam ut vadimonium decumano, quocumque is vellet, promitteretur, ut ex area, nisi pactus esset, arator ne tolleret, ut ante kalendas sextilis decumas deportatas haberet, haec omnia iam venditis decumis anno tertio te edixisse dico; quae si rei publicae causa faceres, in vendundo essent pronuntiata; quia tua causa faciebas, quod erat imprudentia praetermissum, id quaestu ac tempore admonitus reprehendisti.
von enes.8958 am 25.01.2014
Ich erkläre, dass Sie nach dem Verkauf der Zehnten im dritten Jahr folgende Anordnungen erlassen haben: dass Landwirte jede Garantie geben müssen, die der Steuereintreiber verlangt, dass sie nichts von der Tenne ohne dessen Zustimmung entfernen dürfen und dass sie die Zehnten vor dem 1. August transportieren müssen. Hätten Sie dies im öffentlichen Interesse getan, hätten Sie diese Bedingungen während des Verkaufs bekannt gegeben. Da Sie es jedoch zu Ihrem eigenen Vorteil taten, haben Sie später korrigiert, was zuvor unachtsam übersehen worden war, sobald Sie erkannten, wie Sie daraus Gewinn schlagen konnten.
von oliver.842 am 27.07.2022
Dass dem Zehntner, wohin er auch wolle, eine Garantie versprochen würde, dass vom Dreschboden, sofern nicht vereinbart, der Landwirt nichts entfernen solle, dass er die Zehnten vor den Kalenden des Sextilis transportiert habe, all diese Dinge, mit den bereits im dritten Jahr verkauften Zehnten, sage ich, dass du verkündet hast; wenn du dies für das Gemeinwohl getan hättest, wären sie während des Verkaufs angekündigt worden; da du es für deinen eigenen Vorteil tatest, hast du das, was durch Unbesonnenheit übersehen wurde, durch Gewinn und Gelegenheit ermahnt, zurückgenommen.