Quod si in gestu, qui multum oratorem adiuvat, et in voce, quae una maxime eloquentiam vel commendat vel sustinet, elaborare nobis non licet ac tantum in utroque adsequi possumus, quantum in hac acie cotidiani muneris spati nobis datur, quanto minus est ad iuris civilis perdiscendi occupationem descendendum?
von aaliya.b am 06.11.2020
Wenn uns aber weder in der Gestik, die den Redner sehr unterstützt, noch in der Stimme, die allein die Beredsamkeit besonders empfiehlt oder trägt, ein ernsthaftes Bemühen erlaubt ist und wir in beidem nur so viel erreichen können, wie uns in dieser Schlachtordnung täglicher Pflichten Raum gegeben wird, wie viel weniger sollte man sich dann der Aufgabe hingeben, das Zivilrecht gründlich zu erlernen.
von noel.o am 23.04.2020
Wenn wir uns nicht der Verbesserung unserer Gestik, die einen Redner sehr unterstützt, und unserer Stimme widmen können, die das Hauptelement ist, das die Beredsamkeit entweder fördert oder zunichtemacht, und wir an beiden nur so viel arbeiten können, wie es unsere täglichen Verpflichtungen erlauben, dann sollten wir uns wahrlich nicht die zusätzliche Last aufbürden, das Zivilrecht zu meistern.