Quo quidem in genere familiaris noster m· buculeius, homo neque meo iudicio stultus et suo valde sapiens et ab iuris studio non abhorrens, simili in re quodam modo nuper erravit: nam cum aedis l· fufio venderet, in mancipio lumina, uti tum essent, ita recepit; fufius autem, simul atque aedificari coeptum est in quadam parte urbis, quae modo ex illis aedibus conspici posset, egit statim cum buculeio, quod, cuicumque particulae caeli officeretur, quamvis esset procul, mutari lumina putabat.
von leonardo.844 am 25.08.2014
In einer ähnlichen Angelegenheit irrte kürzlich unser Freund Marcus Buculeius, ein Mann, der meiner Meinung nach weder töricht noch in seinen eigenen Augen sehr weise und dem Rechtsstudium nicht abgeneigt war: Denn als er ein Haus an Lucius Fufius verkaufte, behielt er in der Verkaufsurkunde die Lichtverhältnisse so vor, wie sie damals waren; Fufius jedoch leitete sofort ein Verfahren gegen Buculeius ein, sobald in einem bestimmten Stadtteil, der von diesen Gebäuden aus gerade noch einsehbar war, mit dem Bauen begonnen wurde, weil er meinte, die Lichtverhältnisse würden bereits verändert, wenn auch nur ein kleiner Teil des Himmels verdeckt würde, und sei er noch so weit entfernt.
von magnus.i am 21.06.2013
In dieser Kategorie machte unser Bekannter Marcus Buculeius, der meiner Meinung nach weder dumm ist und sich selbst als ziemlich weise betrachtet und der einige Rechtskenntnisse besitzt, kürzlich einen Fehler in einer ähnlichen Situation. Als er Lucius Fufius ein Haus verkaufte, nahm er in den Kaufvertrag eine Klausel über die Erhaltung des damaligen Zustands der Fenster auf. Sobald jedoch in einem Stadtteil, der von diesem Gebäude kaum einsehbar war, mit dem Bau begonnen wurde, verklagte Fufius Buculeius sofort und behauptete, dass die Fensterrechte verletzt würden, sobald irgendein Teil des Himmels blockiert werde, und sei die Behinderung noch so weit entfernt.