Ergo accusator, cum inpulsione aliquid factum esse dicet, illum impetum et quandam commotionem animi affectionemque verbis et sententiis amplificare debebit et ostendere, quanta vis sit amoris, quanta animi perturbatio ex iracundia fiat aut ex aliqua causa earum, qua inpulsum aliquem id fecisse dicet.
von clara.m am 31.08.2017
Daher wird der Ankläger, wenn er behauptet, etwas sei aus einem Impuls geschehen, diesen Impuls und eine gewisse Gemütserregung sowie Verfassung des Geistes mit Worten und Gedanken ausführlich darlegen müssen und zeigen, welch große Kraft die Liebe besitzt, welch große seelische Aufwühlung aus Zorn oder aus einer jener Ursachen entsteht, durch die er behaupten wird, jemand sei dazu getrieben worden.
von lina.828 am 26.01.2015
Wenn der Staatsanwalt behauptet, dass jemand aus Impulsen gehandelt hat, sollte er diesen Impuls und Gefühlszustand mit lebhaften Worten und Vorstellungen ausführen. Er muss die mächtige Wirkung der Liebe, die extreme seelische Störung durch Wut oder andere emotionale Faktoren aufzeigen, die seiner Meinung nach die Person zur Tat getrieben haben.