Locos autem communes in hoc genere argumentandi hos et huiusmodi quosdam esse arbitramur: primum eius scripti, quod proferas, laudationem et confirmationem; deinde eius rei, qua de quaeratur, cum eo, de quo constet, collationem eiusmodi, ut id, de quo quaeritur, ei, de quo constet, simile esse videatur; postea admirationem per contentionem, qui fieri possit, ut, qui hoc aequum esse concedat, illud neget, quod aut aequius aut eodem sit in genere; deinde idcirco de hac re nihil esse scriptum, quod, cum de illa esset scriptum, de hac is, qui scribebat, dubitaturum neminem arbitratus sit; postea multis in legibus multa praterita esse, quae idcirco praeterita nemo arbitretur, quod ex ceteris, de quibus scriptum sit, intellegi possint; deinde aequitas rei demonstranda est, ut in iuridiciali absoluta.
von layla.t am 23.01.2018
Wir glauben, dass die üblichen Argumentationsstrategien in dieser Argumentationsform folgende und ähnliche Aspekte umfassen: Zunächst die Lobpreisung und Unterstützung des präsentierten Textes; dann den Vergleich des diskutierten Gegenstands mit einer etablierten Tatsache, sodass ihre Ähnlichkeit deutlich wird; weiterhin das Ausdrücken von Überraschung durch einen Kontrast darüber, wie jemand das eine als gerecht akzeptieren, aber etwas anderes, das entweder gerechter oder von gleicher Art ist, ablehnen kann; dann die Erklärung, dass nichts zu diesem Thema geschrieben wurde, weil der Verfasser aufgrund der Ausführungen zu verwandten Themen annahm, niemand würde es hinterfragen; ferner darauf hinzuweisen, dass viele Gesetze verschiedene Details nicht auslassen, weil sie unwichtig sind, sondern weil sie aus anderen schriftlichen Bestimmungen verstanden werden können; und schließlich die Fairness der Angelegenheit zu demonstrieren, wie in einem eindeutigen Rechtsfall.
von natalie908 am 13.03.2023
Wir erachten zudem, dass die gemeinsamen Topoi in dieser Art der Argumentation diese und gewisse derartigen sind: zunächst die Lobpreisung und Bestätigung jener Schrift, die man vorbringt; sodann der Vergleich jener Sache, über die Fragen bestehen, mit jener, über die Einverständnis herrscht, dergestalt, dass die fragliche Sache der unumstrittenen ähnlich erscheine; hernach Verwunderung durch Gegenüberstellung, wie es geschehen kann, dass derjenige, der dies als billig anerkennt, jenes verneint, was entweder billiger oder in derselben Kategorie ist; ferner, dass nichts über diese Sache geschrieben worden sei, weil, als über jene Sache geschrieben wurde, derjenige, der schrieb, annahm, niemand würde daran zweifeln; alsdann, dass in vielen Gesetzen vieles übergangen wurde, was niemand deshalb für übergangen hält, weil es aus den anderen Dingen, über die geschrieben wurde, verstanden werden kann; schließlich muss die Billigkeit der Sache dargelegt werden, wie in einem absoluten Rechtssachenverhältnis.