Loci autem communes idem utrisque fere, qui in superioribus assumptivis, incident; hi tamen certissime: accusatoris, facti indignatio; defensoris, cum in alio culpa sit, aut in ipso non sit, supplicio se affici non oportere.
von chiara878 am 27.12.2022
Die Gemeinplätze sind überdies für beide Parteien im Wesentlichen gleich, die in vorherigen angenommenen Fällen auftreten werden; diese ganz gewiss: Beim Ankläger die Entrüstung über die Tat; beim Verteidiger, wenn die Schuld bei einem anderen liegt oder nicht bei ihm selbst, dass er nicht zu Unrecht mit Strafe belegt werden sollte.
von stephanie.828 am 22.12.2019
In der Regel stehen beiden Seiten dieselben allgemeinen Argumentationslinien zur Verfügung, wie in früheren Fällen dieser Art; dies sind die verlässlichsten: Für den Ankläger die Empörung über die Tat; für den Verteidiger das Argument, dass er nicht bestraft werden sollte, wenn die Schuld bei jemand anderem liegt oder er selbst unschuldig ist.