Si autem non in hominem certum, sed in rem aliquam causa demovebitur, ut in hac eadem re, si quaestor mortuus esset et idcirco legatis pecunia data non esset, accusatione alterius et culpae depulsione dempta ceteris similiter uti locis oportebit et ex concessionis partibus, quae convenient, assumere; de quibus nobis dicendum erit.
von merle.t am 01.12.2017
Wenn sich der Fall jedoch von der Fokussierung auf eine bestimmte Person auf die Umstände verlagert - zum Beispiel in dieser gleichen Situation, wenn der Schatzmeister gestorben wäre und deshalb die Botschafter nicht bezahlt worden wären - dann sollten Sie, außer Acht lassend die Anschuldigung anderer und die Abweisung der Schuld, die anderen Standardargumente auf die gleiche Weise verwenden und aus den entsprechenden Teilen des Geständnisplädoyers schöpfen. Wir werden diese Angelegenheiten später besprechen müssen.
von lisa.9853 am 11.08.2016
Wenn jedoch der Fall nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen einen bestimmten Umstand übertragen wird, wie in dieser gleichen Angelegenheit, falls der Quästor verstorben wäre und deshalb den Legaten kein Geld gegeben worden wäre, wobei die Anklage eines anderen und die Ablehnung der Schuld beseitigt worden sind, wird es notwendig sein, die anderen Orte ähnlich zu nutzen und aus den Teilen der Zugeständnisse, die geeignet sind, zu entnehmen; über welche Dinge wir zu sprechen haben werden.