Deinde alterius culpa exponenda demonstrandum est, quantum voluntatis et studii fuerit in ipso, et id signis confirmandum huiusmodi: ex cetera diligentia, ex ante factis aut dictis; atque hoc ipsi utile fuisse facere, inutile autem non facere, et cum cetera vita fuisse hoc magis consentaneum, quam quod propter alterius culpam non fecerit.
von sara.s am 27.03.2022
Sodann muss, wenn die Schuld eines anderen erklärt werden soll, dargelegt werden, wie viel Bereitschaft und Eifer bei ihm selbst vorhanden war. Dies muss durch Zeichen dieser Art bestätigt werden: aus seiner anhaltenden Sorgfalt, aus zuvor getanen oder gesagten Dingen. Und dass es für ihn nützlich war, dies zu tun, aber nicht nützlich, es zu unterlassen, und dass dies mit dem Rest seines Lebens mehr in Einklang stand als das, was er aufgrund der Schuld eines anderen nicht getan hat.
von benedict.826 am 17.02.2019
Sodann muss bei der Darlegung der Schuld der anderen Person gezeigt werden, wie viel Bereitschaft und Enthusiasmus bei ihm selbst vorhanden war, und dies mit Belegen untermauert werden, wie: seine sonstige Akribie, seine früheren Handlungen oder Worte. Wir sollten auch aufzeigen, dass dies für ihn vorteilhaft gewesen wäre und das Unterlassen schädlich, und dass dies seiner Wesensart mehr entsprochen hätte als das Nichts-Tun aufgrund der Schuld eines anderen.