Atque hoc eodem urguebitur, sive constitutionem primam causae accusatoris confirmationem dixerit sive defensoris primam deprecationem; nam eum eadem omnia incommoda sequentur.
von konrad.963 am 01.02.2018
Und er wird dasselbe Problem haben, ob er die Eröffnungsposition des Falls die Anklageschrift des Staatsanwalts oder die erste Verteidigungsausführung des Angeklagten nennt, denn dieselben Schwierigkeiten werden ihm in jedem Fall folgen.
von shayenne.861 am 05.12.2016
Und durch eben dieses wird er gedrängt werden, ob er die erste Verfassung des Falls als Bestätigung des Anklägers oder als erste Verteidigungsrede des Verteidigers bezeichnen wird; denn dieselben Nachteile werden ihn verfolgen.