Statuerat enim prius hos iudicio populi debere restitui, quam suo beneficio videri receptos, ne aut ingratus in referenda gratia aut arrogans in praeripiendo populi beneficio videretur.
von yanic937 am 16.11.2016
Er hatte nämlich zuvor beschlossen, dass diese eher durch das Urteil des Volkes wiederhergestellt werden sollten, als dass sie durch seine eigene Gunst aufgenommen zu erscheinen schienen, damit er nicht entweder als undankbar bei der Erwiderung des Dankes oder als anmaßend beim Wegnehmen des Vorteils des Volkes erscheinen würde.
von merle9972 am 03.11.2024
Er hatte beschlossen, dass sie eher durch eine Volksabstimmung als durch seine persönliche Gunst wiedereingesetzt werden sollten, um nicht entweder als undankbar zu erscheinen, weil er die Gunst nicht anerkannte, oder als anmaßend, weil er dem Volk das Recht zu entscheiden entriss.