Hoc etiam adiciendo, ut primicerius post depositam publicam numerorum sollicitudinem, ac si ipsam gessisset administrationem, cuius consequitur dignitatem, magistri officiorum pro antiqua consuetudine infulas sortiatur, omnibus vacantibus quamvis tempore praecedentibus praeponendus.
von hannah.c am 27.08.2016
Hinzufügend, dass der Primicerius nach Niederlegung der öffentlichen Verantwortung für die Zahlen, als hätte er selbst jene Verwaltung geführt, deren Würde er erlangt, nach alter Gewohnheit die Insignien des Magister Officiorum erhalten soll, wobei er allen Ruheständlern vorangestellt wird, auch wenn diese zeitlich früher waren.
von mathias9942 am 05.01.2022
Mit der Bestimmung: Wenn der leitende Beamte seine öffentlichen Buchhaltungsaufgaben niederlegt, soll er nach herkömmlicher Praxis die Ehren des Magisters der Ämter erhalten - als hätte er die Rolle, deren Würde er nun erhält, tatsächlich ausgeübt - und soll Vorrang vor allen pensionierten Beamten haben, selbst jenen, die vor ihm in den Ruhestand getreten sind.