Quod si quis ex his ausus fuerit ullam adfectare militiam, nulla praescriptione temporis muniatur praeter eam scilicet, quae ex quadraginta annis colligitur:
von emma.p am 12.06.2013
Sollte einer dieser Personen es wagen, eine militärische Laufbahn anzustreben, so wird er durch keine Verjährungsfrist geschützt, mit Ausnahme der Verjährungsfrist von vierzig Jahren.
von elisa.d am 26.04.2018
Sollte jedoch jemand von diesen es gewagt haben, irgendeinen Militärdienst anzustreben, so wird er durch keine Verjährungsfrist geschützt, außer derjenigen, die sich aus vierzig Jahren zusammensetzt.