Ita tamen, ut his dimissis in tractoriarum corpore quinque dierum numerus adscribatur, ut nullus ultra hoc temporis spatium ad residendum in quo libitum fuerit loco copiam nanciscatur.
von miriam842 am 07.01.2019
Jedoch sollen bei deren Ausstellung die Reisegenehmigungen eine Fünf-Tage-Frist festlegen, sodass niemand die Erlaubnis erhält, länger als diesen Zeitraum an einem beliebigen Ort zu verbleiben.
von bela.j am 09.10.2021
Derart jedoch, dass, nachdem diese entlassen wurden, im Körper der Reisegenehmigungen die Anzahl von fünf Tagen eingetragen wird, sodass niemand über diesen Zeitraum hinaus die Gelegenheit erhält, an einem Ort zu verweilen, an dem es ihm beliebt.