Sin vero flagitiosa ignavia delitescat, per eum, in cuius domo fuerit, invigilantibus extrinsecus quoque officiis publicis, ubicumque correptus severitati iudicis offeratur, degeneri morte gladium subiturus.
von joschua.r am 07.01.2015
Versteckt er sich jedoch feige, wird die Person, in deren Haus er sich aufhält, dafür verantwortlich sein, ihn auszuliefern, während öffentliche Beamte draußen Wache halten. Wo immer er gefasst wird, muss er sich der richterlichen Strafe stellen und wird mit dem Schwert hingerichtet, wie es einem ehrlosen Menschen gebührt.
von haily.b am 07.05.2017
Sollte er jedoch durch schändliche Feigheit sich verbergen, wird er durch denjenigen, in dessen Haus er sich aufgehalten hat, unter Beobachtung der öffentlichen Beamten von außen, wo immer er ergriffen wird, der Strenge des Richters ausgeliefert und einen entehrenden Tod durch das Schwert erleiden.