Magistri vero officiorum vel quaestores unam semis domum suam quoad vixerint habeant hospitum onere liberatam:
von ali.e am 03.09.2022
Die Verwaltungsbeamten und Quästoren haben das Recht, eineinhalb ihrer Häuser während ihrer Lebenszeit von der Verpflichtung zur Aufnahme von Gästen zu befreien:
von nick.i am 08.06.2024
Die Magistri Officiorum oder Quästoren sollen, solange sie leben, ein eineinhalbes Haus ihr eigen nennen und von der Last der Einquartierung befreit sein: