Nec si eundem vel eosdem tam criminaliter quam civiliter obnoxios esse firmaverit, facultatem eidem agenti superesse separatis intentionibus suis pro criminalibus quidem iudicium tuae celsitudinis, pro civilibus autem viri spectabilis ducis seu versa vice occupare.
von julien.i am 13.07.2013
Wenn er dieselbe Person oder Personen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich haftbar erklärt hat, steht dem gleichen Kläger nicht die Befugnis zu, mit getrennten Klagen sowohl für strafrechtliche Angelegenheiten das Urteil Eurer Hoheit als auch für zivilrechtliche Angelegenheiten das Urteil des hochgestellten Herzogs oder umgekehrt zu verfolgen.
von ilay839 am 20.10.2014
Und wenn jemand erklärt hat, dass dieselbe Person oder Personen sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich haftbar sind, kann der Kläger keine getrennten Verfahren einleiten - weder Strafsachen vor Eurer Exzellenz noch Zivilsachen vor dem ehrenwerten Gouverneur, oder umgekehrt.