Si quis vero ad huiusmodi tam audacissimum tamque aequitati contrarium conamen prosiluerit, eum pro pecuniariis quidem negotiis iactura litis et damnorum quae vitio eius contigerunt solutione percelli, pro criminalibus autem quasi calumniatorem convictum legum aculeos sentire.
von phillip.k am 07.04.2022
Sollte jemand es wagen, einen derart kühnen Versuch zu unternehmen, der gegen die Gerechtigkeit verstößt, wird er mit Konsequenzen rechnen müssen: In Zivilsachen wird er seinen Rechtsstreit verlieren und muss Schadenersatz für die durch sein Fehlverhalten verursachten Schäden zahlen, während er in Strafsachen als überführter Verleumder strafrechtliche Verfolgung zu erwarten hat.
von frederik.948 am 25.11.2023
Sollte jemand tatsächlich zu einem derart kühnen und der Gerechtigkeit so zuwiderlaufenden zuwiderlaufenden Versuch vorgestoßen sein, der soll in Geldangelegenheiten mit dem Verlust des Rechtsstreits und der Zahlung der durch sein Verschulden entstandenen Schäden belegt werden, in strafrechtlichen Angelegenheiten aber als überführter Verleumder die Härte der Gesetze zu spüren bekommen.