Si quos autem milites per provincias relictis propriis numeris passim vagari praesides earum cognoverint, correptos faciant custodiri, donec de his clementiae nostrae auribus intimetur et, quid fieri oporteat, decernamus.
von ela909 am 15.02.2015
Sollten die Provinzverwalter tatsächlich erfahren, dass Soldaten, die ihre eigenen Einheiten verlassen haben, überall durch die Provinzen umherziehen, sollen sie die Ergriffenen in Gewahrsam nehmen, bis uns hierüber durch unsere Milde Kenntnis gegeben wird und wir verfügen können, was zu geschehen hat.
von emil919 am 17.05.2015
Sollten Provinzgouverneure Soldaten antreffen, die nach Verlassen ihrer zugewiesenen Einheiten ziellos in den Provinzen umherirren, so haben sie diese festzunehmen und in Gewahrsam zu halten, bis uns Bericht erstattet wird und wir entscheiden können, was mit ihnen zu geschehen hat.