Illis, qui ad armorum structionem suam professionem contulerint, minime prohibendis ad competentem suae professionis venire militiam et huiusmodi negotiationem nihilo minus retinere.
von justus.o am 22.04.2021
Denjenigen, die ihre Profession dem Waffenbau gewidmet haben, soll keinesfalls verwehrt sein, in den geeigneten militärischen Dienst ihrer Profession zu treten und solche Geschäftstätigkeit gleichwohl fortzuführen.
von rayan9847 am 14.01.2021
Personen, die als Waffenhersteller tätig sind, sollten nicht daran gehindert werden, einen geeigneten Militärdienst zu leisten und gleichzeitig ihr Geschäft zu betreiben.