Ideoque palatini nostri, qui privilegiis edicti uti potuerunt, peculia sua praecipua retineant, quae, dum in palatio constituti sunt, aut labore, ut dictum est, proprio aut dignatione nostra quaesierint.
von eileen967 am 18.12.2015
Daher sollen unsere Palastbeamten, die die Privilegien des Edikts nutzen konnten, ihre besonderen Besitztümer behalten, die sie, während sie im Palast tätig waren, entweder durch eigene Arbeit, wie bereits gesagt, oder durch unsere Gunst erworben haben.
von ella.924 am 05.07.2018
Daher dürfen unsere Palastbeamten, die für die Privilegien des Edikts qualifiziert waren, ihr persönliches Eigentum behalten, das sie während ihres Dienstes am Hof erworben haben, sei es durch eigene Arbeit oder durch unsere Gunst.