Ipsosque, dum militant, et post emensam militiam cum his, qui ex tempore prioris praestitae sibi pragmaticae sanctionis eiusdem militiae stipendia implesse noscuntur, omnibus privilegiis perfrui ( cunctis nihilo minus capitulis sacris adfatibus divae recordationis marciani, quos se meruisse adserunt, valituris, excepto hoc, quod in diversis iudiciis tunc respondere praedepti sunt) hac sa nctione decernimus.
von leano.l am 14.09.2019
Und diese, während sie Militärdienst leisten, und nach absolviertem Militärdienst zusammen mit jenen, die von der Zeit der früheren pragmatischen Sanktion an als diejenigen bekannt sind, welche die Besoldung eben dieses Militärdienstes erfüllt haben, sollen alle Privilegien genießen (wobei alle Kapitel der heiligen Verlautbarungen des Marcianus göttlicher Erinnerung, die sie zu verdienen behaupten, gültig bleiben, mit Ausnahme dessen, dass sie damals angewiesen waren, in verschiedenen Gerichten Rede und Antwort zu stehen) - dies verordnen wir mit dieser Sanktion.
von victoria.w am 17.07.2014
Wir verfügen mit diesem Gesetz, dass diese Soldaten, sowohl während ihres aktiven Dienstes als auch nach Beendigung ihrer Militärpflicht, zusammen mit jenen, die nachweislich ihre Dienstanforderungen gemäß dem vorherigen kaiserlichen Dekret erfüllt haben, alle Privilegien genießen sollen. Alle Bestimmungen der heiligen Edikte des Marcianus seligen Andenkens, die sie zu haben beanspruchen, bleiben in Kraft, mit Ausnahme der Anforderung, verschiedenen Gerichten zu antworten.