Et quotiens exemplaria postulantur, ii quorum interest accepto solido quod petitur praebere non differant.
von timm.m am 17.10.2015
Und sooft Kopien angefordert werden, sollen die Verantwortlichen diese unverzüglich bereitstellen, sobald die erforderliche Zahlung eingegangen ist.
von nino.827 am 29.04.2019
Und sooft Kopien angefordert werden, sollen diejenigen, deren Angelegenheit es ist, nach Erhalt des geforderten Solidus nicht zögern, diese bereitzustellen.