Ex agentibus in rebus principibus domesticos in suis actibus habere liceat eos, quorum fidem industriamque probatam sibi aestimant, etsi saepe eodem officio fuerint ante perfuncti.
von mattheo.u am 22.10.2022
Hochrangige kaiserliche Beamte dürfen Hausangestellte für ihre Angelegenheiten beschäftigen, wobei sie diejenigen auswählen, deren Loyalität und Effizienz sie als erwiesen betrachten, selbst wenn diese Mitarbeiter zuvor bereits in derselben Funktion tätig waren.
von till.8832 am 28.02.2024
Es soll den leitenden Verwaltungsbeamten gestattet sein, in ihren Angelegenheiten diejenigen als persönliche Mitarbeiter zu haben, deren Treue und Einsatz sie als erwiesen betrachten, auch wenn diese zuvor bereits dasselbe Amt innegehabt haben.