Ut tamen post depositum officium memoratum, si non inter centenarios numerentur, communi iam lege respondere non ambigant.
von carlo.a am 09.08.2014
Wenn sie jedoch nach Verlassen der zuvor genannten Position nicht als hochrangige Beamte eingestuft sind, müssen sie nunmehr dem allgemeinen Gesetz wie alle anderen Rechnung tragen.
von jessica857 am 12.10.2021
Jedoch sollten sie nach Niederlegung des erwähnten Amtes, falls sie nicht zu den Centenarii gezählt werden, nicht zögern, nunmehr nach gemeinem Recht zu antworten.