Quod si quis de supernumerariis, qui in statuti locum subire debuerat, ne pecuniam offerat, statuti etiam gradum recusare voluerit, sequenti tam offerendae quantitatis praedictae quam subrogandi licentia permittatur, ita videlicet, ut si secundus etiam vel tertius vel cuiuslibet numeri in eadem excusationis voluntate duraverit, accedenti semper eadem copia quam praecedens excusaverat tribuatur.
von meryem937 am 03.06.2022
Sollte ein Reservebeamter, der den Platz eines regulären Beamten hätte einnehmen sollen, sowohl die Zahlung der Gebühr als auch die Annahme der regulären Position verweigern wollen, so soll dem nächsten in der Reihe die Erlaubnis erteilt werden, sowohl den festgelegten Betrag zu zahlen als auch als Ersatz zu dienen. Darüber hinaus soll, wenn auch der zweite, dritte oder jeder nachfolgende Kandidat weiterhin den Wunsch hat, entschuldigt zu werden, dem nächsten Kandidaten in der Reihe stets dieselbe Gelegenheit angeboten werden, die der vorherige Kandidat abgelehnt hat.
von gustav8984 am 17.08.2013
Sollte jedoch jemand von den Supernumerarii, der verpflichtet war, die Stelle eines Statutus einzunehmen, weder die Geldleistung noch den Rang eines Statutus annehmen wollen, so soll dem Nächsten die Erlaubnis erteilt werden, sowohl den vorgenannten Betrag zu zahlen als auch die Substitution vorzunehmen, und zwar dergestalt, dass wenn der Zweite oder Dritte oder wer auch immer bei demselben Wunsch der Entschuldigung verharrt, dem Nachfolgenden stets dieselbe Gelegenheit gewährt werde, die der Vorherige zurückgewiesen hat.