Nec est, ut quisquam de abiurato pretio conqueratur, quia sufficit calcatae legis impunitas.
von Yusef am 17.01.2024
Niemand hat Grund, sich über das vereidigt verwirkte Entgelt zu beschweren, denn die Straflosigkeit des mit Füßen getretenen Gesetzes genügt.
von sina.y am 25.12.2017
Es besteht kein Anlass zur Beschwerde über die verweigerte Zahlung, da die Straflosigkeit des Gesetzesbruchs bereits ausreicht.