Excepto patrimonio pietatis nostrae, cuius quidem reditus necessitatibus publicis frequentissime deputamus, universos possessores functiones in superindicticiis titulis absque ullius beneficii exceptione agnoscere oportere censemus.
von theodor856 am 31.08.2018
Von unserem Staatsvermögen abgesehen, dessen Einkünfte wir regelmäßig öffentlichen Bedürfnissen zuweisen, erklären wir, dass alle Grundbesitzer ihre Abgaben bei zusätzlichen Steuerveranlagungen ohne jgeliche Ausnahmen oder Privilegien zu entrichten haben.
von stefan.q am 27.11.2014
Unter Ausnahme des Vermögens unserer Frömmigkeit, dessen Einkünfte wir bekanntlich häufig öffentlichen Bedürfnissen zuweisen, verordnen wir, dass alle Besitzer ihre Verpflichtungen bei Zusatzabgaben ohne jegliche Ausnahmeregelung anerkennen müssen.