Ordinariorum iudicum officiis nec non ipsis rectoribus provinciarum actores seu conductores dominicos conveniendi licentiam damus, ita tamen, ut rationalibus privatae rei ad exigenda fiscalia debita immineant.
von kristine.n am 20.06.2016
Den Amtsstuben der ordentlichen Richter sowie den Provinzgouverneuren selbst erteilen wir die Erlaubnis, kaiserliche Vertreter oder Verwalter vorzuladen, und zwar dergestalt, dass die Rechnungsführer des Privatvermögens sich dem Eintreiben der Steuerforderungen widmen.
von carl.915 am 18.10.2024
Wir ermächtigen sowohl ordentliche Gerichtsbeamte als auch Provinzgouverneure, Verwalter der kaiserlichen Ländereien vorzuladen, unter der Bedingung, dass die Finanzbeamten weiterhin die Erhebung der dem Staat geschuldeten Steuern durchführen.