Neque enim quicquam potest ex devotionis plenitudine vacillare, si apparitione iudiciaria et fundi idoneis attributi sunt et sit fiscalis indemnitas idonea fideiussione munita.
von lanah945 am 18.01.2017
Denn nichts kann von der Fülle der Hingabe abweichen, wenn durch gerichtliche Erscheinung sowohl geeignete Ländereien zugewiesen wurden als auch eine steuerliche Entschädigung durch geeignete Bürgschaft gesichert ist.
von mustafa.853 am 19.08.2022
Nichts kann von seiner vollständigen Hingabe abweichen, wenn rechtmäßig Ländereien zugewiesen wurden und die finanzielle Sicherheit durch geeignete Bürgschaft gewährleistet ist.