Emphyteuticarii possessores, qui mansuetudinis nostrae beneficio ad extraordinaria minime devocantur munera, sicut ceteri provinciales obsequium suum muniendis itineribus impendant.
von stefanie931 am 13.04.2024
Die Erbleihebesitzer, die durch die Gunst unserer Milde keinesfalls zu außerordentlichen Diensten herangezogen werden, sollen wie andere Provinzbewohner ihre Leistung für die Befestigung der Straßen aufwenden.
von robin.b am 19.03.2018
Die Inhaber von Erbpachtverträgen, die dank unserer großzügigen Politik von außerordentlichen Pflichten befreit sind, sollen sich wie alle anderen Provinzbewohner an der Straßeninstandhaltung beteiligen.