Libertates, quas mancipiis ex fundis patrimonialibus atque emphyteuticis qui fundorum non sunt domini praestiterunt, rationales huiusmodi praecepti auctoritate rescindant.
von emilian.g am 09.04.2019
Die Verwaltungsbeamten sollen kraft dieses Erlasses die Freiheiten aufheben, welche diejenigen, die nicht Eigentümer der Ländereien sind, den Sklaven von patrimonialen und emphyteutischen Ländereien gewährt haben.
von dorothea821 am 24.04.2016
Finanzbeamte sollen aufgrund der Autorität dieser Anordnung alle Freilassungen von Sklaven aufheben, die von Personen gewährt wurden, welche nicht die Eigentümer der Ländereien sind, wenn diese Sklaven aus ererbten Ländereien oder Ländereien unter Erbpacht stammen.