Pro modo autem superfluae inrigationis, quam ultra culturas suas usurpaverint, emphyteuticariis possessoribus pensiones accessionesque praebeant.
von willie.z am 05.12.2014
Die Pächter müssen Miete und Zusatzgebühren proportional zu dem überschüssigen Bewässerungswasser zahlen, das sie über den Bedarf ihrer Anbaufläche hinaus genutzt haben.
von leopold.r am 04.12.2017
Nach dem Maß der übermäßigen Bewässerung, die sie über ihre Kulturflächen hinaus in Anspruch genommen haben, sollen die Erbbaurechtsbesitzer Zahlungen und Zuschläge leisten.