Ideoque placuit, ut deinceps aquarum ius potestatesque penes emphyteuticarios permaneant, tantumque ex eis colonis impertiatur, quantum culturis eorum agrorum sufficere manifestum est, quos ipsi colunt.
von medina.8957 am 19.03.2018
Und daher wurde vereinbart, dass künftig das Recht und die Befugnisse über die Gewässer bei den Erbbauberechtigten verbleiben, und nur so viel davon den Pächtern zugestanden wird, als offensichtlich ausreicht zur Bearbeitung ihrer Felder, die sie selbst bewirtschaften.
von justus9941 am 02.10.2021
Daher wurde beschlossen, dass künftig die Wasserrechte und Befugnisse bei den Pächtern verbleiben, und die Landpächter nur so viel Wasser erhalten sollen, wie offensichtlich für die Bewirtschaftung der Felder, die sie selbst bearbeiten, notwendig ist.