Super naufragiorum quae contigerint casibus usitato more habita quaestione si quis calculus modiationis dicatur tempestate maris deperisse, sub tuae sedis auditione nequaquam feratur acceptus, sed haec dispendii iactura in omne naviculariorum concilium, pro rata scilicet contingentis muneris, deferatur.
von fatima.976 am 04.02.2015
Bezüglich Schiffswracks, die sich ereignet haben mögen, wird nach durchgeführter Untersuchung in üblicher Weise, falls eine Berechnung der Getreidemessung als durch Seesturm verloren gegolten wird, dies keinesfalls unter der Anhörung Ihres Sitzes angenommen, sondern dieser Verlust soll auf den gesamten Rat der Schiffseigner verteilt werden, und zwar entsprechend dem verhältnismäßigen Anteil der anfallenden Abgabe.
von casper.856 am 30.01.2022
Bei der üblichen Untersuchung von Schiffswracks, wenn jemand behauptet, seine Getreidefracht in einem Seesturm verloren zu haben, sollte dies nicht allein von Ihrem Gericht behandelt werden. Stattdessen sollte der finanzielle Verlust unter allen Mitgliedern der Schiffseigentümervereinigung aufgeteilt werden, wobei jeder seinen anteiligen Beitrag entsprechend seiner üblichen Beteiligung zahlt.