Ut quisque conductor fuerit inventus possessor fundi, qui ex publico vel templorum iure descendit, huic ager iungatur inutilior.
von alessia.825 am 18.03.2022
Wenn jemand als Pächter eines Grundstücks ermittelt wird, das aus öffentlichem oder Tempelbesitz stammt, soll dieser zusätzliches weniger ertragreiches Land zugewiesen bekommen.
von malina822 am 29.07.2024
Sobald ein Pächter als Besitzer eines Grundstücks gefunden wird, das aus öffentlichem oder Tempelrecht hervorgeht, soll diesem ein weniger nützliches Landstück hinzugefügt werden.