Qui utilia rei publicae loca possident, permixtione facta etiam deserta suscipiant, ut, si earum partium graventur accessu, quas antea per fastidium relinquerunt, cedant aliis curialibus, qui utraque hac condicione retineant, ut praestatione salva cum desertis et culta possideant sublata a paucis, quos iniquum est electa retinere, cum municipes gravatura sit pars relicta.
von mohammed841 am 26.04.2023
Diejenigen, die produktive öffentliche Grundstücke besitzen, müssen auch Verantwortung für brachliegende Flächen übernehmen, indem sie beide Flächentypen miteinander vermischen. Wenn sie die Verwaltung dieser brachliegenden Gebiete, die sie zuvor aus Geringschätzung abgelehnt haben, als zu belastend empfinden, müssen sie diese an andere Stadträte abgeben. Diese Stadträte werden dann beide Flächentypen unter der Bedingung halten, dass sie regelmäßige Zahlungen leisten und sowohl die brachliegenden als auch die kultivierten Flächen verwalten. Diese Grundstücke sollten denjenigen weggenommen werden, die unfairerweise nur die besten Stücke behalten, während die Last der brachliegenden Anteile auf den Stadtbewohnern lasten bleibt.
von marlen.r am 09.07.2020
Diejenigen, die nützliche Orte der öffentlichen Angelegenheiten besitzen, sollen nach erfolgter Vermischung auch verlassene Gebiete übernehmen, so dass, wenn sie durch den Hinzuerwerb jener Teile beschwert werden, die sie zuvor aus Geringschätzung aufgegeben haben, sie an andere Kommunalbeamte abtreten, welche beide unter der Bedingung behalten sollen, dass bei Aufrechterhaltung der Zahlung sie sowohl die verlassenen als auch die kultivierten Ländereien besitzen, die wenigen entzogen wurden, denen es unbillig ist, die besten Teile zu behalten, wenn der verlassene Anteil die Kommunalmitglieder belasten würde.