Apud eos, quos superstites integris facultatibus esse pervideris vel quorum heredes incolumia retinent patrimonia, sortes rei publicae perseverare debebunt, ita tamen, ut annuas usuras suis quibusque temporibus exsolvant, cum simul et rei publicae utile sit retinere idoneos debitores et ipsis commodum cumulum debiti minime nutriri.
von aalyha.q am 10.06.2014
Bei jenen, die du mit unversehrten Ressourcen überlebend wahrgenommen hast oder deren Erben unversehrte Vermögen bewahren, sollen die Darlehen des Staates fortbestehen, und zwar derart, dass sie jährliche Zinsen zu ihren jeweiligen Zeiten entrichten, da es gleichzeitig für den Staat nützlich ist, geeignete Schuldner zu behalten und für sie selbst vorteilhaft, dass die Anhäufung von Schulden keinesfalls gesteigert werde.
von emir826 am 15.03.2018
Für diejenigen, bei denen man erkennt, dass sie noch über ihre vollen finanziellen Mittel verfügen, oder deren Erben ihr ererbtes Vermögen unversehrt bewahren, sollten die öffentlichen Darlehen fortbestehen, vorausgesetzt, sie zahlen die jährlichen Zinsen pünktlich. Diese Regelung kommt sowohl dem Staat zugute, der zuverlässige Schuldner behält, als auch den Kreditnehmern selbst, die eine Anhäufung übermäßiger Schulden vermeiden.