Ea vero, quae in damnum provincialium fuerint accepisse convicti, in quadruplum cogentur exsolvere.
von friederike963 am 07.04.2015
Diejenigen, die des Nehmens von Gütern, welche den Provinzuntertanen geschadet haben, überführt werden, müssen den vierfachen Betrag zurückzahlen.
von lotta.g am 05.08.2021
Diejenigen, die überführt worden sein werden, Dinge zum Schaden der Provinzbewohner angenommen zu haben, werden gezwungen sein, vierfach zurückzuzahlen.