Si quis navicularius naufragium sustinuisse adfirmat, provinciae iudicem, eius videlicet, in qua res agitur, adire festinet ac probet apud eum testibus eventum, relatioque ad sublimissimam referatur praefecturam, ita ut intra anni spatium veritate revelata competens dispositio procedat.
von leano.975 am 22.05.2022
Wenn ein Schiffseigentümer behauptet, einen Schiffbruch erlitten zu haben, sollte er umgehend den Richter der Provinz, in der sich der Vorfall ereignet hat, kontaktieren. Er muss das Ereignis vor dem Richter durch Zeugen nachweisen, und ein Bericht sollte an die höchste Präfektur gesandt werden. Auf diese Weise kann, sobald die Wahrheit innerhalb eines Jahres festgestellt wurde, eine angemessene Maßnahme ergriffen werden.
von nelly.954 am 07.06.2014
Wenn ein Schiffseigentümer behauptet, einen Schiffbruch erlitten zu haben, soll er eilends den Richter der Provinz, und zwar jener, in der die Angelegenheit verhandelt wird, aufsuchen und bei ihm durch Zeugen das Ereignis nachweisen, und es soll ein Bericht an die erhabene Präfektur weitergeleitet werden, so dass innerhalb eines Jahres, nachdem die Wahrheit offenbart wurde, eine angemessene Verfügung ergehen kann.