Quod si per neglegentiam praefinitum anni spatium fortasse claudatur, supervacuas serasque interpellationes emenso anno placuit non admitti.
von luis.8832 am 12.08.2013
Sollte jedoch durch Nachlässigkeit die vorbestimmte Jahresfrist möglicherweise verstrichen sein, wurde beschlossen, dass überflüssige und verspätete Unterbrechungen nach Ablauf des Jahres nicht zugelassen werden.
von alicia.q am 13.08.2021
Wenn jemand die einjährige Frist durch Nachlässigkeit verstreichen lässt, wurde entschieden, dass nach Ablauf des Jahres keine verspäteten oder überflüssigen Rechtsmittel mehr zugelassen werden.