Et si aliqua denique ex causa dissimulaverit legis usurpare beneficium atque iste sub hac taciturnitate decesserit, et heredibus eius et contra heredes emptoris vindicationem damus longi temporis praescriptione submota:
von frida849 am 21.12.2017
Und wenn jemand aus welchen Gründen auch immer seine gesetzlichen Rechte nicht wahrgenommen hat und ohne Handlung verstorben ist, gewähren wir seinen Erben das Recht, Ansprüche gegen die Erben des Käufers zu stellen, ohne durch die Verjährungsfrist eingeschränkt zu sein:
von jara.943 am 23.06.2016
Und wenn aus irgendeinem Grund schließlich jemand verschwiegen hat, den Vorteil des Gesetzes zu nutzen, und diese Person unter diesem Schweigen verstorben ist, gewähren wir sowohl seinen Erben als auch gegen die Erben des Käufers eine Vindikation, wobei die Verjährungsfrist aufgehoben wurde: