Sane quibus terrarum erit quantulacumque possessio, qui in suis conscripti locis proprio nomine libris censualibus detinentur, ab huius praecepti communione discernimus:
von oskar.f am 01.05.2023
Diejenigen, welche eine Landbesitzung welcher Größe auch immer haben, die in ihren eigenen Orten unter ihrem eigenen Namen in den Steuerregistern verzeichnet sind, nehmen wir von der gemeinsamen Anwendung dieser Vorschrift aus:
von leander.9963 am 06.03.2017
Hiermit nehmen wir von der allgemeinen Anwendung dieser Verordnung diejenigen aus, die auch nur den kleinsten Landbesitz haben und unter ihrem eigenen Namen in den örtlichen Steueraufzeichnungen geführt werden: